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Familienrecht

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Roman Bork

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Häufige Fragen
Es fallen Gerichts- und Anwaltskosten an. Diese richten sich nach dem Verfahrenswert, welcher das dreifache des monatlichen Nettoeinkommens beider Ehegatten beträgt.
Bei durchschnittlichen Nettoeinkünften beider Eheleute von insgesamt 2.500,00 EUR bis 4.500,00 EUR beträgt der Verfahrenswert 12.000,00 EUR. Die hiernach zu berechnenden Anwaltskosten belaufen sich auf …. EUR, die Gerichtskosten auf … EUR. Maßgeblich ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, welches für das Scheidungsverfahren 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr, insgesamt also 2,5 Gebühren vorsieht und nach dem Verfahrenswert differenziert.
Die Verfahrenskosten werden in aller Regel gegeneinander aufgehoben, das heißt jeder Ehegatte trägt seine Anwaltskosten selbst und die Hälfte der Gerichtskosten. Ist die Scheidung einvernehmlich, reicht es auf, einen Anwalt zu beauftragen und sich die Kosten zu teilen.
Wer finanziell nicht in der Lage ist, um Rechtsanwalt und Gericht zu bezahlen, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Diese wird bewilligt, wenn für das Verfahren eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht und das Einkommen bestimmte Freibeträge nicht übersteigt.
Wenn sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, gilt für Sie der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Damit hat der Ehegatte, der während der Ehezeit den höheren Zugewinn erzielt hat, dem anderen die Hälfte des höheren Zugewinns zu zahlen. Der Ausgleich findet nur auf Antrag eines der Eheleute statt.
Der Ausgleich erfolgt in der Weise, dass für jeden Ehegatten berechnet wird, welche Vermögen er zum Anfang der Ehe (Anfangsvermögen) und bei Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen) hat. Schulden sind zu berücksichtigen. Schenkungen oder Erbschaften, die ein Ehegatte erhalten hat, kommen ihm allein zugute., indem sie dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden.
Die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen bildet den Zugewinn. Soweit der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen übersteigt, hat er ihm die Hälfte dieser Differenz zu zahlen.
Um die exakte Berechnung zu ermöglichen, ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Auskunft über sein Anfangs- und das Endvermögen zu erteilen.
Verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge gemeinsam zu. Sind sie nicht verheiratet, hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge. Die Eltern können aber die Sorge gemeinsam ausüben, wenn sie eine entsprechende gemeinsame Sorgeerklärung abgeben.
Das Gesetz strebt auch nach Trennung und Scheidung eine Beibehaltung der gemeinsamen Sorge an. So haben sich die Eltern zunächst zu einigen, falls Meinungsverschiedenheiten auftreten. Leben die Eltern getrennt, so entscheidet der Elternteil, bei welchem das Kind lebt, allein über Angelegenheiten des täglichen Lebens (z. B. Besuche, Impfungen, Sport, Medienkonsum).
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind (Schule, med. Eingriffe, religiöse Erziehung, Aufenthaltsbestimmung u. a.) müssen die Eltern gemeinsam entscheiden. Wenn die Eltern sich nicht einigen können, kann das Gericht einem von Ihnen auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung übertragen.
Bei einer Gefährdung des Kindeswohls ist es ausnahmsweise möglich, dass die elterliche Sorge einem Elternteil die elterliche Sorge insgesamt oder zum Teil übertragen wird.
Leben die Eltern getrennt, so kann ein Elternteil das alleinige elterliche Sorgerecht beantragen, wenn zu erwarten ist, dass diese Regelung dem Wohle des Kindes am besten entspricht. Eine Übertragung ist hier möglich, wenn aus dem Verhalten eines Elternteils sich schwer wiegende Belastungen für das Kind ergeben (z. B. Misshandlungen, Vernachlässigung, fehlende Kooperation).
Maßgeblich für die Prüfung des Kindeswohls ist die Bindung des Kindes, sein Wille, der sog. Kontinuitätsgrundsatz und das Förderungsprinzip.
Der Scheidungsantrag muss durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden.
Ist die Scheidung einvernehmlich, muss kein zweiter Anwalt beauftragt werden. Scheidungsgrund ist die Zerrüttung der Ehe. Eine Zerrüttung wird vermutet, wenn die Beteiligten länger als ein Jahr getrennt leben und sich einig sind. Leben sie länger als drei Jahre getrennt, wird die Zerrüttung der Ehe unwiderleglich vermutet.
Leben sie noch nicht ein Jahr getrennt, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde, z. B. häusliche Gewalt, Alkohol- und Drogenmissbrauch, erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls.
Ein getrennt leben ist entweder in verschiedenen Wohnungen oder in der gemeinsamen Wohnung möglich. Wichtig ist, dass die Ehegatten keinen gemeinsamen Haushalt führen, eigene Zimmer bewohnen, einander keine Dienstleistungen erbringen (z. B. Wäsche waschen, einkaufen), keine gemeinsame Haushaltskasse führen.
Ähnlich wie beim Zugewinnausgleich findet ein Wertausgleich statt, welcher jedoch die beiderseits während der Ehe erworbenen künftigen oder bereits bestehenden Rentenansprüche betrifft. Dabei findet der Ausgleich nicht durch Zahlung statt, sondern es werden die in der Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte dem Rentenkonto des Ausgleichsberechtigten gutgeschrieben. Mit dem Beginner der Rentenzahlung erhöht sich dann die Rente des Ausgleichsberechtigten und vermindert sich die des Ausgleichsverpflichteten.
Dem Versorgungsausgleich unterliegen auch Ansprüche aus der privaten Rentenversicherung und aus der betrieblichen Altersversorgung. Seine Durchführung ist zwingend vorgeschrieben und kann nur bei grober Unbilligkeit oder durch eine Vereinbarung wenigstens ein Jahr vor Einreichung des Scheidungsantrags ausgeschlossen werden.
Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, schuldet den sog. Naturalunterhalt, also die Betreuung und Versorgung des Kindes.
Der andere Elternteil ist dem Kind zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
Diesen Anspruch macht der betreuende Elternteil für das Kind geltend.
Kindesunterhalt endet nicht mit dem 18. Lebensjahr, sondern mit dem Ende
der (Universitäts-) Ausbildung des Unterhaltsberechtigten.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Richtlinien der sog. Düsseldorfer Tabelle, welche nach dem Alter des Kindes und den anrechenbaren Einkünften
des Unterhaltsverpflichteten differenziert. Anrechenbar sind grundsätzlich alle
Einkünfte, also Löhne und Gehälter nebst allen Sonderzahlungen, Erträge aus Vermietung und Verpachtung, Aus Kapital und der Wohnwert einer selbst genutzten Immobilie.
Hiervon abzuziehen sind Steuern, Soli, Schulden, die mit Einverständnis des anderen Ehegatten noch vor der Trennung entstanden sind, berufsbedingten Aufwendungen, Vorsorgeaufwendungen für das Alter, soweit sie 4 % des Einkommens nicht überschreiten.
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