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Unsere Anwälte

Roman Bork

  • Studium der Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin und an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
  • Juristischer Vorbereitungsdienst und Assessorexamen in Berlin
  • Bis 2009 als Familienrichter in Berlin tätig
  • 2010 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Rechtsberatung kann in deutsch, englisch und polnisch erfolgen.

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Häufige Fragen

Muss ich die Erbschaft ausschlagen?

Ratschlag: Einerlei, ob Sie ein Testament errichten wollen oder Erbe geworden sind, Sie sollten sich in jedem Falle anwaltlich beraten lassen, weil es sich um eine komplizierte Materie handelt und diverse Fristen und Risiken zu beachten sind.

Was heißt gesetzliche Erbfolge?

Immer wenn ein Verstorbener kein Testament hinterlassen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das Gesetz geht davon aus, dass der Verstorbene sein Vermögen denjenigen zukommen lassen will, welche ihm am nächsten stehen, also den Ehegatten, Kindern, Geschwistern und anderen Verwandten.

Die Verwandten werden in Ordnungen unterteilt: Erben der ersten Ordnung sind die Kinder des Erblassers, wenn ein Kind nicht mehr lebt, dessen Abkömmlinge, also Enkel und Urenkel des oder der Verstorbenen. Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des oder der Verstorbenen und ihre Abkömmlinge, also Mutter, Vater, Bruder und Schwester des Verstorbenen. Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge. Erben einer früheren Ordnung schließen alle Erben späterer Ordnungen aus.

Der Ehegatte (ebenso der Lebenspartner) erbt neben den Erben der ersten Ordnung ¼, neben Erben der zweiten Ordnung ½ des Nachlasses. Haben Ehegatten keinen anderen Güterstand gewählt, so gilt für sie der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der mit dem Tode durchzuführende Zugewinnausgleich wird vom Gesetz pauschal in der Weise geregelt, dass sich die Erbquote um ¼ erhöht. Neben den Kindern erbt daher der Ehegatte bei Fehlen eines Testaments ½ des Nachlasses.

  • Rechte und Pflichten des Erben 

Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. Er muss sich daher innerhalb einer Frist von 6 Wochen entscheiden, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Er muss daher den Wert des Nachlasses ermitteln und abwägen, ob die ihn treffenden Nachlassverbindlichkeiten diesen Wert überschreiten und die Erbschaft auszuschlagen ist. 

Nachlassverbindlichkeiten sind insbesondere Pflichtteilsansprüche anderer Verwandter, Vermächtnisse und Auflagen, die der Erbe zu erfüllen hat, die Kosten der Beerdigung, Erbschaftssteuer und noch offene Verpflichtungen des Erblassers. Ggf. sind rechtzeitig Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung durchzuführen.

Als Erbe sind Sie Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen und nehmen dessen Position ein. Hat ein anderer den Nachlass in Besitz genommen, haben Sie gegen ihn einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und auf Herausgabe der Nachlassgegenstände.

Wie errichte ich ein Testament?

Jeder, der volljährig und voll geschäftsfähig ist, kann ein Testament errichten. Jeder ist frei, über sein Vermögen für den Todesfall zu verfügen; diese Freiheit kann nur durch ein gemeinschaftliches Testament oder durch einen Erbvertrag eingeschränkt werden.

Testamente werden in der Regel eigenhändig verfasst. Sie müssen also vollständig von Ihnen mit der Hand geschrieben und mit vollständigem Namen unterzeichnet werden.  Das öffentliche (notarielle) Testament wird durch mündliche Erklärung gegenüber einem Notar errichtet, welcher Ihren letzten Willen schriftlich niederlegt und beurkundet. Statt einer mündlichen Erklärung kann dem Notar auch eine offene oder verschlossene Schrift übergeben werden mit dem Hinweis, dass diese Schrift Ihren letzten Willen enthält. Diese Schrift muss nicht eigenhändig geschrieben sein.

Das eigenhändige Testament kann überall aufbewahrt werden. Um ihm jedoch mit Sicherheit Geltung zu verschaffen, empfiehlt sich seine Hinterlegung beim Nachlassgericht. Das notarielle Testament wird immer beim Nachlassgericht verwahrt, welches vom Vorhandensein von Testamenten unterrichtet wird und diese eröffnet.

  • Der Pflichtteil

Das Pflichtteilsrecht gibt bestimmten gesetzlichen Erben eine Mindestbeteiligung am Nachlass des Erblassers. Voraussetzung für einen Pflichtteilsanspruch ist, dass ein Pflichtteilsberechtigter von der Erbfolge ausgeschlossen (enterbt) wurde und dass er ohne den Ausschluss erbberechtigt wäre.

Pflichtteilsberechtigt sind nur die nächsten Angehörigen des Erblassers, das sind seine Kinder, Enkel und Urenkel, seine Eltern, der überlebende Ehegatte, und der Lebenspartner. Nicht pflichtteils-berechtigt sind entferntere Verwandte wie Geschwister, Onkel und Tanten, Neffen und Nichten. 

Der Pflichtteilsanspruch ist auf Zahlung von Geld gegen den (die) Erben gerichtet und beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

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